Kein Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf dauerhafte Lesezugriffe wegen fehlender Zuständigkeit und Datenschutzgründen
Apr. 18, 2026 | Arbeitsrecht
Ein Durchführungsanspruch des Gesamtbetriebsrats aus § 77 Abs. 1 BetrVG auf Einräumung elektronischer Lesezugriffe besteht nicht, wenn es an seiner originären Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG fehlt; dies ist der Fall, wenn die Ausgestaltung von Zugriffsrechten nicht vom Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst wird und die Rechte aus § 80 Abs. 1, 2 BetrVG lediglich regelungsfähig, nicht aber regelungsbedürftig sind. Eine Zuständigkeit kann weder durch Annexkompetenz noch durch einseitige Arbeitgebergestaltung oder Vertrag zugunsten Dritter begründet werden; zudem sind permanente Lesezugriffe mangels Erforderlichkeit datenschutzrechtlich unzulässig (§ 26 Abs. 3 BDSG, Art. 9 DSGVO).