Der Mitbestimmungstatbestand gem. § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG erfasst Befristungsgründe und -dauer, um damit namentlich Kettenbefristungen der Kontrolle des Personalrats zu unterstellen. Zum Befristungsgrund genügt der Arbeitgeber zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Befristungsgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird.
9 AZR 176/24
Inflationsausgleichsprämie - Vorruhestand
