Eine Bewerbung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass es dem Bewerber nicht ernsthaft um die Erlangung der Stelle, sondern vorrangig um die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen („AGG-Hopping“) geht; dies gilt insbesondere bei fehlender räumlicher Verfügbarkeit, bestehender ungekündigter Vollzeitbeschäftigung, mangelnder Wechselbereitschaft sowie einer Vielzahl vergleichbarer Entschädigungsprozesse gegen verschiedene Arbeitgeber.
2 AZN 536/25
Absoluter Revisionsgrund - gesetzlicher Richter
