Der Rat der Europäischen Union hat Frau Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Inken Gallner durch Beschluss vom 5. Dezember 2025 mit Wirkung vom 1. März 2026 zum Mitglied des Ausschusses nach Art. 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berufen.
Wartezeitkündigung: § 15 Abs. 3b KSchG findet weder unmittelbar noch analog auf Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl Anwendung
Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung. Bei einer auf einem subjektiven Werturteil beruhenden Wartezeitkündigung genügt die Mitteilung der als nicht erfolgreich...
