Das ArbG Braunschweig hat am 25.2.2026 Kündigungsschutzklagen von zwei Mitarbeitern, die dem oberen Managementkreis angehören, gegen die Volkswagen AG verhandelt. Das ArbG hat in einem Fall im Wege eines Teilurteils entschieden, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung beendet worden ist, jedoch aufgrund der ordentlichen Kündigung mit dem 30.9.2026 endet. Wegen der Annahmeverzugsansprüche des Klägers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie der mit der Widerklage geltend gemachten Auskunftsansprüche erging ein Auflagenbeschluss.
Wartezeitkündigung: § 15 Abs. 3b KSchG findet weder unmittelbar noch analog auf Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl Anwendung
Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung. Bei einer auf einem subjektiven Werturteil beruhenden Wartezeitkündigung genügt die Mitteilung der als nicht erfolgreich...
