Das Kabinett des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Gesetzentwurf für eine Reform der Arbeitsgerichtsbarkeit beschlossen. Danach sollen in den nächsten fünf Jahren die bislang 30 Arbeitsgerichte zu 15 Standorten zusammengefasst werden. Die Zahl der bislang drei Landesarbeitsgerichte soll auf zwei Standorte reduziert werden.
Wartezeitkündigung: § 15 Abs. 3b KSchG findet weder unmittelbar noch analog auf Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl Anwendung
Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung. Bei einer auf einem subjektiven Werturteil beruhenden Wartezeitkündigung genügt die Mitteilung der als nicht erfolgreich...
