Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in welchem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt. Diese Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH nunmehr rechtskräftig.
Wartezeitkündigung: § 15 Abs. 3b KSchG findet weder unmittelbar noch analog auf Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl Anwendung
Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung. Bei einer auf einem subjektiven Werturteil beruhenden Wartezeitkündigung genügt die Mitteilung der als nicht erfolgreich...
