Hat ein General Counsel / Chefjustiziar schuldhaft die ihm obliegenden Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten bei der Bearbeitung einer Whistleblower-Anzeige über einen längeren Zeitraum verletzt, so ist eine ordentliche Kündigung durchaus gerechtfertigt. Insofern hat der Mitarbeiter im Hinblick auf seine besondere Vertrauensposition keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
3 ABB 3/25
Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge
