Eine Fluglinie haftet für fehlerhafte Auskünfte ihrer Callcenter-Mitarbeiterin. Lässt sich der Information der Mitarbeiterin entnehmen, dass die Fluggäste sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten, muss die Fluggesellschaft die Kosten der Ersatzflüge erstatten.
9 AZR 32/25
Tarifvertragliche Begrenzung von Teilzeit - Tarifvertragsauslegung
