(02.02.206) Der Wunsch des Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist – grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen. Eine – über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende – Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung des Wohnraums ist hiervon jedoch nicht umfasst. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 28.01.2026.
Keine Abdingbarkeit von Annahmeverzugslohnansprüchen für den Fall einer unwirksamen Kündigung
Der Fünfte Senat des BAG ändert seine Rechtsprechung. Nach Anfrage des Zweiten Senats vertritt er nunmehr ebenfalls die Auffassung, dass § 615 Satz 1 BGB für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung von den...
