Die Vorschriften § 75 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, die in Bezug auf die Integration ausländischer Arbeitnehmer Aufgaben und Pflichten enthalten, richten sich an den Betriebsrat sowie – bei § 75 BetrVG – daneben an den Arbeitgeber als Betriebsverfassungsorgane. Bei den eine Betriebsratswahl initiierenden Arbeitnehmern handelt es sich aber nicht um Organe oder Funktionsträger in diesem Sinn.
3 AZR 25/25
Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage
