Das EuG hat sich vorliegend mit den verbundenen Klagen von 405 ehemaligen Europaabgeordneten oder ihren Hinterbliebenen gegen die Kürzung ihrer zusätzlichen Altersversorgung um die Hälfte befasst. Der Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte bedeutet nicht, dass jede Änderung der Modalitäten der Ruhegehaltsberechnung, die eine Verringerung der Ruhegehaltshöhe nach sich zieht, einen Eingriff in diese wohlerworbenen Rechte darstellt. Die erworbenen Ruhegehaltsansprüche sind nämlich von der Ruhegehaltshöhe zu unterscheiden.
7 AZR 174/24
Betriebsratsmitglied - Vergütung - fiktive Beförderung
