Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten angerechnet – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dies verstößt laut BSG nicht gegen Verfassungsrecht.
9 AZR 32/25
Tarifvertragliche Begrenzung von Teilzeit - Tarifvertragsauslegung
