Die politischen Äußerungen eines Profifußballers stellen keine Verletzungen der dem Verein aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar, jedenfalls nicht im Licht der in diesem Zusammenhang maßgeblich zu berücksichtigenden und verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Dies gilt vor allem, wenn der Spieler weder den Hamas-Terror billigt noch Israel das Existenzrecht abspricht.
6 AZR 73/25
TV-L - Arbeitszeit - Werkstatt für behinderte Menschen
