Eine online erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „ohne Gespräch“ entspricht nicht den Voraussetzungen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie i.d.F. vom 7.12.2023 niedergelegten medizinischen Standards. Eine Abmahnung ist in einem solchen Fall aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich, eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Bauhauptgewerbe: Auftragslage stabilisiert sich
(25.08.2026) Die Betriebe des Bauhauptgewerbes mit 20 und mehr Beschäftigten haben laut Statistischem Bundesamt den Juni sowohl beim Umsatz als auch beim Auftragseingang deutlich im Plus abgeschlossen - nach einem sehr volatilen Jahresverlauf. Der Branchenumsatz wuchs...
