§ 273a ZPO ermöglicht auf Antrag den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Verfahren, auch wenn der Streitgegenstand außerhalb des GeschGehG liegt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: GeschGehG: Ablehnung der Einstufung einer Funktionsweise einer Überwachungsmethode als geheimhaltungsbedürftig
