Mehrvergleich bei Zeugnis im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG

Aug. 11, 2025 | Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber wird in der Regel nicht dazu bereit sein, dem Arbeitnehmer (Auszubildenden) ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das den Anforderungen des Arbeitnehmers (Auszubildenden) entspricht, der regelmäßig ein mindestens „gutes“ Zeugnis haben möchte. Diese Typisierung in I 25.1.3 des Streitwertkataloges ist auf das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG zu übertragen.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Mehrvergleich bei Zeugnis im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG

Ähnliche Beiträge

Kündigung wegen Kirchenaustritts unwirksam

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen des von einer Arbeitnehmerin gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle erklärten, im Übrigen nicht publik gemachten Kirchenaustritts benachteiligt diese in unzulässiger Weise wegen ihrer Religion, wenn ihr kirchlicher...