Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen – Präventionsverfahren erforderlich?

Aug. 4, 2025 | Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren i.S.d. § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Die Vorschrift kommt – wie schon zu der der Sache nach identischen Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung entschieden – während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht zur Anwendung.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen – Präventionsverfahren erforderlich?

Ähnliche Beiträge

Kündigung wegen Kirchenaustritts unwirksam

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen des von einer Arbeitnehmerin gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle erklärten, im Übrigen nicht publik gemachten Kirchenaustritts benachteiligt diese in unzulässiger Weise wegen ihrer Religion, wenn ihr kirchlicher...