Keine Klagemöglichkeit des einzelnen Bahnkunden gegen geplanten Streik

Juli 28, 2025 | Arbeitsrecht

Einem einzelnen Bahnkunden steht kein quasinegatorischer Anspruch gegen eine Gewerkschaft gerichtet auf Unterlassung bestimmter Streikmaßnahmen zu. Die Möglichkeit, den Bahnverkehr in Anspruch zu nehmen, wird nicht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 BGB geschützt. Der Umstand, dass bei einem Bahnstreik eine Vielzahl von Kunden betroffen ist, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Streiks mit zu beachten, verleiht dem Einzelnen aber keine eigene Klageposition.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Klagemöglichkeit des einzelnen Bahnkunden gegen geplanten Streik

Ähnliche Beiträge

Bauhauptgewerbe: Auftragslage stabilisiert sich

(25.08.2026) Die Betriebe des Bauhauptgewerbes mit 20 und mehr Beschäftigten haben laut Statistischem Bundesamt den Juni sowohl beim Umsatz als auch beim Auftragseingang deutlich im Plus abgeschlossen - nach einem sehr volatilen Jahresverlauf. Der Branchenumsatz wuchs...

3 ABB 3/25

Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge