In § 2 Abs. 1 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags Inflationsausgleichsprämie für das Baugewerbe wird tatsächliche Arbeitsleistung bzw. tatsächlicher Entgeltbezug nicht zur Voraussetzung gemacht. § 2 Abs. 6 erlaubt keine ratierliche Kürzung für Zeiten, in denen kein Entgeltanspruch besteht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Baugewerbe: Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie in Zeiten ohne Entgeltanspruch?
