Verwendet der Arbeitgeber im Rahmen eines Auswahlverfahrens Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze oder Auswahlrichtlinien, denen der Betriebsrat nicht zuvor zugestimmt hat, begründet dies keinen Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei einer beabsichtigten Versetzung.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Versetzung: Kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Verwendung von Personalfragebögen
