Keine Genehmigung für Windenergieanlagen bei Beeinträchtigung von Burgen

Aug. 1, 2016 | Immobilienrecht

(01.08.2016) Die Klägerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, beantragte die Errichtung zweier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotordurchmesser von 120 m in der Gemarkung Kail. Die vorgesehenen Standorte gehören zu einem im Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Treis-Karden dargestellten Sondergebiet Windkraft. Bezogen auf dieses Gebiet ist in der Planung auf die Erforderlichkeit von Sichtkontaktanalysen zur Mosel und zu Burgen hingewiesen. Der Landkreis Cochem-Zell versagte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, weil die beiden Burgen in Cochem und Klotten beeinträchtigt würden.

Quelle: IBR News
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