Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn der den Betriebsparteien vom Vorsitzenden der Einigungsstelle übermittelte Spruch im Vergleich zu dem von der Einigungsstelle beschlossenen nicht alle Bestandteile enthält und damit unvollständig ist. Eine rückwirkende Heilung durch Übersendung einer vollständigen Beschlussfassung ist nicht möglich.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
