Ein Beschluss gem. § 49 Abs. 1 ArbGG bedarf zu seiner Wirksamkeit lediglich der Unterschrift bzw. qualifizierten elektronischen Signatur des zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden der Kammer. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass auch die an der Entscheidung mitwirkenden ehrenamtlichen Beisitzer den vollständig abgesetzten Beschluss (analog § 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bzw. § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bzw. die Beschlussformel (analog § 60 Abs. 3 Satz 2 ArbGG) unterschreiben oder qualifiziert elektronisch signieren.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Befangenheit: Beschluss gegen Ablehnungsgesuch – Unterschrift ehrenamtliche Beisitzer notwendig?