(30.07.2025) Übersteigt das vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren um das Fünffache, gilt die Vermutung, dass es unangemessen hoch ist. Der BGH überträgt diese Rechtsprechung aus dem Strafrecht nun auch auf das Zivilrecht. Bei mehreren Mandaten sei aber jedes separat zu bewerten, wenn kein Pauschalhonorar vereinbart wurde.
Quelle: IBR News
Link: Mehr als fünffache gesetzliche Gebühren: Vermutlich unangemessen