Zwangsvollstreckung: Zur Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels hinsichtlich der Erteilung eines Arbeitszeugnisses

Feb. 20, 2025 | Arbeitsrecht

Hat sich der Arbeitgeber in einem gerichtlich festgestellten Vergleich verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein „wohlwollendes“ qualifiziertes Zeugnis, mit der Leistungsbewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und der Verhaltensbewertung „stets einwandfrei“ zu erteilen, das mit einer „Dankes-, Gruß- und Wunschformel“ abschließt, so sind diese Regelungen der Zwangsvollstreckung zugänglich. Dem Vollstreckungstitel mangelt es insoweit nicht an einer ausreichenden Bestimmtheit und damit einem vollstreckungsfähigen Inhalt.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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