"Wie-Beschäftigung": Verletzung beim Reinschnuppern stellt keinen Arbeitsunfall dar

Dez. 2, 2024 | Arbeitsrecht

Eine „Wie-Beschäftigung“ liegt bei Probearbeiten vor, wenn eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von – wenn auch geringem – wirtschaftlichen Wert erbracht wird. Ein „Reinschnuppern“ eines Interessierten im Vorfeld, um sich einen Eindruck zu verschaffen, ob die Tätigkeit überhaupt in Betracht kommt, reicht hierfür nicht aus.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: "Wie-Beschäftigung": Verletzung beim Reinschnuppern stellt keinen Arbeitsunfall dar

Ähnliche Beiträge

Baugewerbe begrüßt Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung

(21.11.2025) Am 19.11.2025 haben die EU-Botschafter ihren Standpunkt zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) festgelegt. Hierzu Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe: "Die EU-Mitgliedstaaten haben in Brüssel eine...

Nachfrage nach Immobiliendarlehen zieht weiter an

(21.11.2025) Die im Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) zusammengeschlossenen Institute reichten in den ersten drei Quartalen 2025 Immobiliendarlehen im Volumen von 107,3 Mrd. Euro aus - 18,2 % mehr als im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (Q1-Q3 2024: 90,8 Mrd....