(26.11.2024) Eine bauliche Veränderung (hier: Gedenkstein) gestaltet die Wohnanlage nicht grundlegend um, wenn sie mit einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen spezifischen Vorgabe für die Nutzung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Ziergarten) vereinbar ist. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 11.10.2024.
Quelle: IBR News
Link: Grabsteinkunstwerk darf in gemeinschaftlichen Ziergarten
