Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach § 12 Abs. 2 TVöD-K ist das Arbeitsergebnis. Maßgebliches Arbeitsergebnis der Dokumentationsassistenz im Medizincontrolling ist die umfassende Dokumentation und Verschlüsselung medizinischer Informationen sowie die Verwaltung und Pflege des Datenbestandes als Basis für die Behandlung, Abrechnung und das Qualitätsmanagement. Insofern sind die die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 als auch die der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 5 sind vorliegend erfüllt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Streit um Eingruppierung einer (medizinischen) Dokumentationsassistentin
