Fehler der Jahresabrechnung müssen sich auf Abrechnungsspitze auswirken

Sep. 30, 2024 | Mietrecht

(30.09.2024) Fehler der einem Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zu Grunde liegenden Jahresabrechnung können nur dann zu einer gerichtlichen Ungültigerklärung führen, wenn der Fehler sich auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirkt.*)

Quelle: IBR News
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