Die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der AfD-Fraktion im bayerischen Landtag zum 31.10.2023 am Ende der Legislaturperiode ist unwirksam. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Fraktionsgesetzes gilt die Fraktion über die Dauer der Wahlperiode hinaus als fortbestehend, sofern sie sich in der folgenden Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags neu bildet.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kündigung eines Fraktionsmitarbeiters zum Ende der Legislaturperiode des Bayerischen Landtags unwirksam
