Bei den entgegenstehenden betrieblichen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. Die Prüfung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe ist nach BAG-Rechtsprechung (BAG Urt. v. 13.11.2012 – 9 AZR 259/11) regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Teilzeit aufgrund von entgegenstehenden betrieblichen Gründen
