Ein Luftverkehrsbetrieb iSv. § 24 Abs. 2 KSchG bedarf keiner im Inland ansässigen Leitung oder weitergehenden Organisationsstruktur. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den betrieblichen Geltungsbereich des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes auf die Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Luftfahrzeugen (§ 24 Abs. 1 KSchG) sind nach § 24 Abs. 2 KSchG die Luftfahrzeuge und damit sächliche Betriebsmittel des Luftfahrtunternehmens. Diese müssen an inländischen Flughäfen stationiert sein, weil nur so das Erfordernis eines Inlandsbezugs erfüllt wird.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Wann hat eine Fluggesellschaft einen Betrieb im Inland iSd KSchG?
