Das LAG Hamm hat drei klagenden Parteien einen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beklagten in einem Yoga-Ashram zugesprochen. Die Parteien hatten sog. Sevadienste geleistet. Es handelte sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um Arbeitsverhältnisse, entschied das Das LAG. Der Beklagte sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Mindestlohn im Yoga-Ashram
