§ 3 Abs. 4 Satz 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO) in der Fassung vom 8.10.2021 verpflichtet den Wahlvorstand das Wahlausschreiben unmittelbar nach seinem Erlass den Personen zugänglich zu machen, von denen ihm bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 WO). Die Versendung des Wahlausschreibens an den von § 24 Abs. 2 WO erfassten Personenkreis erst mit den Briefwahlunterlagen nach Ablauf der Fristen für Einsprüche gegen die Wählerliste und Einreichung von Wahlvorschlägen ist ein grundsätzlich zur Wahlanfechtung berechtigender Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Betriebsratswahl: Zugänglichmachung des Wahlausschreibens an nicht im Betrieb anwesende Mitarbeiter
