PKH: Rechtsschutzbedürfnis für wiederholte Antragsstellung

Hat bereits ein Prozesskostenhilfeverfahren über den gleichen Streitgegenstand stattgefunden, steht einer wiederholten Antragstellung keine materielle Rechtskraft eines früheren Beschlusses entgegen. Für einen erneuten Antrag kann jedoch ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das Recht zur wiederholten Stellung des Antrages missbraucht wird.

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