Gegenstandswert der Auskunft hinsichtlich erfasster Arbeitszeiten

Der Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO ist mit 500 € zu bewerten, wenn es um das reine Informationsinteresse geht. Das gilt auch für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft bezüglich der durch den Arbeitgeber erfassten Arbeitszeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Auch insoweit geht es um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch.

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