(09.02.2024) Wer eine Wohnung in einem von ihm selbst bewohnten Gebäude mit nur zwei Wohnungen vermietet, kann das Mietverhältnis gemäß § 573a BGB erleichtert kündigen. Das gilt laut LG Hanau allerdings nur, wenn er dort seinen Lebensmittelpunkt hat, nicht aber, wenn er die Wohnung nur ab und zu nutzt.
Quelle: IBR News
Link: Erleichterte Kündigung im Zweiparteienhaus: Nicht bei Gelegenheitsnutzung
