Festsetzung des Gegenstandswerts bei Streit über Zwischen- und Endzeugnis sowie Entfernung von Abmahnungen

Wird zugleich über ein Zwischen- und – ggf. auch nur hilfsweise – über ein Endzeugnis gestritten und wird zu beiden Zeugnisvarianten eine inhaltlich korrespondierende oder überhaupt nur eine Regelung getroffen, so betrifft der Gesamtkomplex das Zeugnisinteresse insgesamt nur einmal. Der Gegenstand „Entfernung von unmittelbar vor einer verhaltensbedingten Kündigung ausgesprochenen Abmahnungen aus der Personalakte“ in einem Vergleich ist mit dem Wert für den die verhaltensbedingte Kündigung betreffenden Kündigungsschutzantrag abgegolten.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Festsetzung des Gegenstandswerts bei Streit über Zwischen- und Endzeugnis sowie Entfernung von Abmahnungen

Festsetzung des Gegenstandswerts bei Streit über Zwischen- und Endzeugnis sowie Entfernung von Abmahnungen

Ähnliche Beiträge

Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Aufwendungen von mehr als 110 € je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Keine Erstattung von Anwaltskosten wegen später Mandatierung?

Sind die Anwaltsgebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch dann erstattungsfähig, wenn der Anwalt erst in der Berufungsinstanz eingeschaltet wurde und die Berufungsbegründung sogar schon abgegeben war? Ja, urteilte das BAG entgegen den Vorinstanzen – wenn noch die Möglichkeit zu neuem, sinnvollen Sachvortrag besteht. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Keine Erstattung von Anwaltskosten wegen später Mandatierung?