Gerichtliche Zuständigkeit: Erfüllungsort in der Passivphase der Altersteilzeit

Jan. 31, 2024 | Arbeitsrecht

Auch in der Passivphase der Altersteilzeit bleibt es beim Grundsatz des einheitlichen Erfüllungsortes von Arbeitsleistung und Vergütung. Die in der Passivphase fehlende Verpflichtung, die Arbeitsleistung erbringen zu müssen, stellt keinen Umstand i.S.d. § 269 Abs. 1 BGB dar, der dazu führt, als Leistungsort den Sitz der Arbeitgeberin anzunehmen.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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