Betriebsrat kann Überlassung von Tablets oder Notebooks fordern

Jan. 16, 2024 | Arbeitsrecht

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen. Es sollen – über die Regelung in § 30 Abs. 3 BetrVG hinaus – gerade keine weiteren Anforderungen hinsichtlich des Obs der Zurverfügungstellung von entsprechender IT-Ausstattung gestellt werden.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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