(22.12.2023) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob – und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – die Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen eine von der bisherigen Kostenverteilung abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer beschließen können.
Quelle: IBR News
Link: Terminhinweis BGH: Änderung der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen
