Der Antrag auf Einsicht in die Personalakte gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 48 Abs. 2.GKG, die mit 500 € zu bewerten ist, soweit sich das Interesse des Arbeitnehmers darauf beschränkt, den Inhalt der Personalakte kennenzulernen. Ein Antrag auf Übersendung der Kopie der Personalakte ist wegen wirtschaftlicher Identität mit einem Antrag nach Art. 15 Abs. 3 GS-DVO nicht gesondert zu bewerten, wenn er mit diesem in einer Klage geltend gemacht wird.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Streit um Wertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Bezug zur DSGVO
