Die fristlose Kündigung gegenüber einem Produktionsleiter, weil dieser den Abtransport von drei Europaletten veranlasst hatte, um diese bei einem Osterfeuer auf einem Sportplatz verbrennen zu lassen, ist unwirksam. Dafür ist der Wert der Paletten zu gering, dafür zeigt sich bei der Tat zu wenig kriminelle Energie, dafür ist die Tatbegehung zu wenig heimlich und dafür ist das Gesamtbild der Tat – Verbrennen von Verpackung beim Osterfeuer – zu banal.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kündigung nach Verbrennen von Europaletten bei Osterfeuer unwirksam
