Arbeitstage, an denen ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und zugleich von der Arbeitspflicht freigestellt ist, sind nicht als „gearbeitet“ i.S.d. § 10 Nr. 4.4 Satz 1 MTV zu werten. Das ergibt sich aus der Auslegung der Tarifnorm. Eine Freistellung von der Arbeitspflicht im Rahmen eines „Modells zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit“ steht nicht Zeiten tatsächlich geleisteter Arbeit gleich.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Tarifvertragsauslegung: Verständnis des Begriffs „gearbeitet“ in § 10 Nr. 4.4 MTV
