Wegen Mutwilligkeit i.S.v. § 114 Abs. 2 ZPO kann PKH insgesamt abgelehnt werden, nicht aber bei grundsätzlicher Bewilligung allein die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten. In Nichtanwaltsprozessen richtet sich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten bei grundsätzlich bewilligter PKH allein nach § 121 Abs. 2 ZPO und damit nach dem Kriterium der Erforderlichkeit der Beiordnung. Die Frage der Erforderlichkeit darf nicht ausschließlich auf eine Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko reduziert werden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Bei bewilligter PKH kann die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nicht wegen Mutwilligkeit verweigert werden
