Einer juristischen Person stehen datenschutzrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen der Verwendung von Daten aus Personalakten ihrer Mitarbeiter nicht zu. Urlaubslisten eines Unternehmens stellen keine Geschäftsgeheimnisse dar.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Urlaubslisten eines Unternehmens sind keine Geschäftsgeheimnisse
