Ein besonderer Kündigungsschutz besteht nicht nur für Beschäftigte, die aufgrund bestimmter Eigenschaften besonders schutzbedürftig sind, sondern auch für Arbeitnehmer, die aufgrund besonderer Funktionen im Betrieb leicht in Konfrontation mit dem Arbeitgeber geraten können. Zu dieser Gruppe gehören neben Betriebsratsmitgliedern auch Betriebsbeauftragte wie etwa der Datenschutzbeauftragte. Der Rechtsschutz ist hier allerdings uneinheitlich. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Grundlinien anhand der aktuellen Rechtsprechung auf.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Aktuelles zum Abberufungs- und Sonderkündigungsschutz von Betriebsbeauftragten – Was ist insbesondere bei Datenschutzbeauftragten zu beachten? (Korinth, ArbRB 2023, 93)
