Die Pauschale nach § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII soll nicht die Gesamtkosten eines Pkw, der üblicherweise nicht nur beruflich angeschafft, sondern auch privat genutzt wird, in vollem Umfang abdecken. Vielmehr dient sie dazu, die reinen Betriebskosten eines angemessenen Fahrzeugs einschließlich der Steuern annähernd auszugleichen. Darlehensschulden und Abzahlungsverpflichtungen, welche die Partei in Kenntnis bestehender oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen hat bzw. die sie in Ansehung des Prozesses oder nach dessen Aufnahme eingegangen ist, sind in der Regel nicht als besondere Belastungen gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: PKH-Nachprüfung und Fahrtkosten