Erfüllungseinwand in Vollstreckungsabwehrklage und Vollstreckungsverfahren

(17.11.2022) Hat ein Schuld­ner in einem Zwangs­mit­tel­ver­fah­ren den Er­fül­lungs­ein­wand er­ho­ben, kann er die­sen auch mit einer Voll­stre­ckungs­ab­wehr­kla­ge gel­tend ma­chen. Für diese be­steht laut Bun­des­ge­richts­hof grund­sätz­lich so­lan­ge ein Rechts­schutz­be­dürf­nis, wie der Gläu­bi­ger den Titel noch in Hän­den hat. Nicht ent­schei­dend sei, ob ihm Maß­nah­men ernst­lich droh­ten oder kon­kret be­vor­stün­den, wenn sich der Titel nur auf eine ein­ma­li­ge – nicht wie­der­keh­ren­de – Leis­tung be­zie­he.

Quelle: IBR News
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